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Arbeitnehmererfindergesetz: Hochschullehrerprivileg aufgehoben

Mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen v. 18. Januar 2002 sind die Regelungen über das sog. Hochschullehrerprivileg in § 42 ArbnErfG grundlegend geändert worden. Nach dem bisher geltenden Recht waren Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten in Abweichung von den für sonstige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften freie Erfindungen (§ 42 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF). Das Verfügungs- und Verwertungsrecht für derartige Erfindungen lag damit allein bei den in § 42 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF genannten Personen. Diese hatten die Verwertung der Erfindung dem Dienstherrn lediglich anzuzeigen, wenn der Dienstherr für die zur Erfindung führenden Forschungen besondere Mittel zur Verfügung gestellt hatte (§ 42 Abs. 2 S. 1 ArbnErfG aF). Der Dienstherr war dann berechtigt, eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu beanspruchen, höchstens jedoch bis zur Höhe der aufgewendeten Mittel (§ 42 Abs. 2 S. 2, 3 ArbnErfG aF). Sinn und Zweck dieser Regelung war es, einerseits die Lehr- und Forschungsfreiheit an den Hochschulen in Konkretisierung von Art. 5 Abs. 3 GG zu schützen, andererseits die Forschung selbst anzuregen. Die Neuregelung verkehrt dieses Regelungskonzept nunmehr in sein Gegenteil: Danach sind Erfinder, die eine Erfindung im Rahmen einer Lehr- und Forschungstätigkeit machen (also nicht nur die in § 43 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF genannten Personen), zwar berechtigt, über die Offenbarung der Erfindung, insbesondere den Zeitpunkt der Offenbarung, zu entscheiden (§ 42 Nr. 1, 2 ArbnErfG), wobei gegenüber dem Dienstherrn bestimmte Meldefristen einzuhalten sind. Die Erfindung wird jedoch im Grundsatz wie eine "normale" Diensterfindung behandelt, d.h. die Verfügungs- und Verwertungsbefugnis liegt bei dem Dienstherrn, sofern er die Erfindung in Anspruch nimmt. Um der Hochschule die Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen Bewertung der Forschungsergebnisse und ggfls. zu einer Patentanmeldung zu geben, soll die Erfindung der Hochschule in der Regel zwei Monate vor der geplanten Offenbarung durch den Erfinder angezeigt werden (§ 42 Nr. 1 ArbnErfG). Nimmt die Hochschule die Erfindung in Anspruch und führt sie einer Verwertung zu, hat der Erfinder einen Vergütungsanspruch in Höhe von 30 vH der durch die Verwertung erzielten Einnahmen (§ 42 Nr. 4 ArbnErfG). Die "allgemeine" Vergütungsregelung des § 40 Nr. 1 ArbnErfG findet keine Anwendung (§ 42 Nr. 5 ArbnErfG). Da § 42 ArbnErfG nF im Gegensatz zur bisherigen Fassung der Vorschrift nicht mehr einzelne Hochschulangehörige privilegiert, werden von der Vergütungsregelung des § 42 Nr. 4 nunmehr alle Hochschulangehörigen und nicht nur die früher in § 42 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF erwähnten Personenkreise erfasst. Dem Erfinder verbleibt im Falle der Inanspruchnahme der Erfindung durch den Dienstherrn ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit (§ 42 Nr. 3 ArbnErfG).

Die Neuregelung ist am 7. Februar 2002 in Kraft getreten. Sie findet auf alle Erfindungen Anwendung, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind (§ 43 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG), es sei denn, die in § 42 Abs. 1 ArbnErfG aF genannten Personen (Professoren, Dozenten, wissenschaftliche Assistenten) haben sich vor dem 18. Juli 2001 gegenüber einem Dritten vertraglich zur Übertragung der Erfindung verpflichtet. In diesem Fall ist § 42 ArbnErfG aF bis zum 7. Februar 2003 weiterhin anzuwenden (§ 43 Abs. 1 S. 2 ArbnErfG). Das Recht der in § 42 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF genannten Personen, ihre vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes gemachten Erfindungen der Hochschule anzubieten, bleibt von der Neuregelung unberührt (§ 43 Abs. 2 S. 2 ArbnErfG). Auf Erfindungen von Hochschulangehörigen, die nicht zu dem Personenkreis des § 42 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG aF gehören, sind weiterhin die Regelungen des ArbnErfG aF anzuwenden, wenn die Erfindung vor dem 7. Februar 2002 gemacht worden ist (§ 43 Abs. 1 S. 2 ArbnErfG).

Das neue "Hochschulerfinderrecht" wird die deutschen Hochschulen, die mit der Verwertung von Erfindungen in der Regel keinerlei praktische Erfahrungen haben, vor erhebliche Umsetzungsprobleme stellen. Es ist durchaus zweifelhaft, ob die angestrebte Effektuierung der Verwertung von Hochschulerfindungen zu dem gewünschten Erfolg führen wird. Related Links: undefined- Gesetzestext: §§ 42, 43 ArbNErfG in der ab dem 7.2.2002 geltenden Fassung undefined- undefinedGesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen v. 18.1.2002,

Autor/in: Prof. Dr. Jan Busche
Kategorie/n: CIP Blog