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Umgang mit Plagiaten

  • in Bachelor- und Masterarbeiten
  • in Studienarbeiten, Hausarbeiten, Projektarbeiten und Portfolios als Modulabschlussprüfungen im Bachelor- und Masterstudium

Als Plagiat wird die Übernahme von Wörtern oder ganzen Textabschnitten aus anderen Arbeiten in die eigene Arbeit bezeichnet, ohne dass die entsprechende Quelle angegeben wird. Bei Übersetzungen oder Paraphrasierungen ohne Quellenangabe handelt es sich ebenfalls um Plagiate. Auch die Übernahme von Strukturen oder Ideen anderer Personen kann ein Plagiat darstellen.

Nach § 16 (10) und § 17 (9) der Bachelor-PO (alle Fächer außer PPE) bzw. nach § 15 (9) und § 16 (9) der Bachelor PO für PPE sowie nach § 16 (9) und § 19 (9) der Master-PO (alle Fächer außer KuK) bzw. nach § 15 (9) und § 17 (9) der Master-PO KuK ist der jeweiligen Arbeit eine Versicherung beizufügen, dass die Arbeit selbstständig verfasst und dass keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt wurden. 

Nach § 10 (4) der POen der Philosophischen Fakultät führen Täuschungsversuche zu der Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0). Dabei ist zu beachten, dass ein Täuschungsversuch auch Absicht voraussetzt. Ein Nachweis einer Täuschungsabsicht ist daher noch nicht erfolgt, wenn eine Übereinstimmung von Phrasen mit anderen Quellen aufgedeckt wird. Vielmehr müssen weitere Faktoren für eine Täuschungsabsicht sprechen. In der Regel stellt hier der Umfang der Plagiate einen Hinweis dar: Wenn sehr wenige Übereinstimmungen mit einer Quelle vorliegen, ist eine Täuschungsabsicht unwahrscheinlich. Bei sehr vielen Plagiaten aus verschiedenen Quellen ist wiederum ein Versehen sehr unwahrscheinlich. Zusätzlich gilt auch hier grundsätzlich die Unschuldsvermutung.

Wenn der Verdacht auf ein Plagiat besteht, sollte dieser zunächst unter Vorlage einer Begründung und Dokumentation von der jeweiligen Lehrperson dem zuständigen Prüfungsausschuss mitgeteilt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob der Verdacht eine automatisierte Überprüfung rechtfertigt und die Arbeit mithilfe einer Plagiatssoftware gescannt werden soll. Sollte sich der Ausschuss für eine Überprüfung entscheiden, führt das Studiendekanat diese durch und teilt das Ergebnis dem Prüfungsausschuss mit. Dieser entscheidet dann darüber, ob ein Plagiat vorliegt, und informiert ggf. die Prüfungsverwaltung.

Sollte der Prüfungsausschuss eine Täuschungsabsicht feststellen, wird die Arbeit deshalb mit "nicht ausreichend" bewertet. Sofern die Gutachterinnen und Gutachter selbst eine Täuschungsabsicht feststellen, sind neben dem Gutachten folgende Dokumente der SPV zu übermitteln: die Abschlussarbeit und eine Kopie der Quelle mit Quellenangabe, aus der das Plagiat stammt, wobei in beiden Textstücken die plagiierten Textteile farblich markiert sind.

Die Studierenden- und Prüfungsverwaltung prüft den Sachverhalt und verhängt beim Ergebnis "nicht ausreichend wegen eines Plagiats" ohne weitere Aufforderung ein Bußgeld gegen die Autorin bzw. den Autor. Es liegt in der Regel bei ca. 200-250 €, im Wiederholungsfall bei 450-500 €.

Bei einem besonders gravierenden Plagiatsfall oder bei wiederholtem Versuch droht die Exmatrikulation. In diesen Fällen wird seitens der Prüfungsbehörde geprüft, ob unter Hinweis auf § 7 Abs. 4g der Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 28.02.07, zuletzt geändert am 19.08.20, der § 63 Abs. 5 Satz 6 Hochschulgesetz angewandt werden kann. Dort heißt es "Im Falle eines mehrfachen oder sonstigen schwerwiegenden Täuschungsversuchs kann der Prüfling zudem exmatrikuliert werden."

Vorsitz Prüfungsausschuss für BA-Kernfachstudiengänge:

Dr. Maren Butte
Studienrätin +49 211 81-13902

Gebäude: 23.21
Etage/Raum: 01.102

Vorsitz Prüfungsausschuss für integrierte BA-Studiengänge:

Prof. Dr. Katharina Spalek
Professorin +49 211 81-15221

Gebäude: 23.21
Etage/Raum: 04.095

Vorsitz Prüfungsausschuss für MA-Studiengänge:

Univ.-Prof. Dr. Andrea von Hülsen-Esch
Professorin +49 211 81-15214

Gebäude: 24.21
Etage/Raum: 00.83

Verantwortlichkeit: